Klarstellung des OGH, dass ein Konsument nicht am Sitze seiner Ferienwohnung geklagt werden kann (1 Ob 127/20p)
Unsere Kanzlei hat eine richtungsweisende Klarstellung des Obersten Gerichtshofes bezüglich der Frage, ob ein Konsument am Sitze seiner Ferienwohnung geklagt werden kann, erreicht:
Unsere Mandantin mit Ferienwohnsitz in einem anderen Bundesland wurde im Gerichtssprengel des Urlaubsdomizils auf Zahlung offenen Werklohnes geklagt. Die Klägerin stützte sich hierbei auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in ihren AGB! Unsere Kanzlei erhob für die Beklagte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in Wien hat und Konsumentin sei und daher eine Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam ist. Das Erstgericht folgte dieser Rechtsansicht. Das Rekursgericht hingegen hob diesen Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Nach Ansicht des Rekursgerichtes hat die Beklagte durch ihre regelmäßige Anwesenheit in ihrem Ferienhaus ihre Absicht, auch diesen Ort zu einem Mittelpunkt ihrer Lebensführung zu machen, nach außen hin erkennbar gemacht und einen weiteren Wohnsitz begründet. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht über Antrag der Beklagten im Nachhinein für zulässig. Laut Urteil des OGHs ist der Revisionsrekurs zulässig und auch berechtigt. Zusammenfassend lautet der Spruch, dass es dem Schutzzweck des § 14 KSchG widersprechen würde, wolle man an solche saisonalen Anwesenheiten einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ knüpfen, weil der Verbraucher erst recht gezwungen wäre, sich im Falle einer Prozessführung, die in aller
Regel nicht auf die Zeit einer typischen Urlaubssaison beschränkt ist, an ein vom Wohnort entferntes Gericht zu begeben.