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In den Erläuterungen zur neuen COVID-19 Notmaßnahmenverordnung wird eindeutig klargestellt, dass Rechtsanwaltskanzleien NICHT VOM BETRETUNGSVERBOT UMFASST SIND und die Inanspruchnahme von
Rechtsdienstleistungen VON DER AUSGANGSSPERRE AUSGENOMMEN sind.
Wir stehen daher wie gewohnt für Anfragen aller Art zur Verfügung.
Termine in unseren Räumlichkeiten werden selbstverständlich unter Einhaltung sämtlicher Hygienemaßnahmen abgehalten. Gerne beraten wir Sie auch per Video- oder Telefonkonferenz!
Gemeinsam kommen wir gut durch diese Krise!
Bleiben Sie gesund!
Klarstellung des OGH, dass ein Konsument nicht am Sitze seiner Ferienwohnung geklagt werden kann (1 Ob 127/20p)
Unsere Kanzlei hat eine richtungsweisende Klarstellung des Obersten Gerichtshofes bezüglich der Frage, ob ein Konsument am Sitze seiner Ferienwohnung geklagt werden kann, erreicht:
Unsere Mandantin mit Ferienwohnsitz in einem anderen Bundesland wurde im Gerichtssprengel des Urlaubsdomizils auf Zahlung offenen Werklohnes geklagt. Die Klägerin stützte sich hierbei auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in ihren AGB! Unsere Kanzlei erhob für die Beklagte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in Wien hat und Konsumentin sei und daher eine Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam ist. Das Erstgericht folgte dieser Rechtsansicht. Das Rekursgericht hingegen hob diesen Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Nach Ansicht des Rekursgerichtes hat die Beklagte durch ihre regelmäßige Anwesenheit in ihrem Ferienhaus ihre Absicht, auch diesen Ort zu einem Mittelpunkt ihrer Lebensführung zu machen, nach außen hin erkennbar gemacht und einen weiteren Wohnsitz begründet. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht über Antrag der Beklagten im Nachhinein für zulässig. Laut Urteil des OGHs ist der Revisionsrekurs zulässig und auch berechtigt. Zusammenfassend lautet der Spruch, dass es dem Schutzzweck des § 14 KSchG widersprechen würde, wolle man an solche saisonalen Anwesenheiten einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ knüpfen, weil der Verbraucher erst recht gezwungen wäre, sich im Falle einer Prozessführung, die in aller
Regel nicht auf die Zeit einer typischen Urlaubssaison beschränkt ist, an ein vom Wohnort entferntes Gericht zu begeben.
Für das Match SC Herzogenburg - SVSieghartskirchen am Samstag, 20. Oktober 2018 durften wir die Patronanz übernehmen!
Herr Mag. Emek Calayan als ehemaliger Spieler des SC Herzogenburg führte den Ankick durch.
Nach einem spannenden Spielverlauf siegte die Heimmannschaft 3:2!
Hier der Link zu der Homepage des Vereins:
http://www.sc-herzogenburg.at/
Seit 1. Juli 2018 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht. Das Sachwalterrecht wird mit dieser Reform völlig neu gestaltet!
Bisher mussten psychisch kranke und vergleichbar beeinträchtigte Personen im Wege einer Vorsorgevollmacht durch nächste Angehörige oder durch gerichtlich bestellte Sachwalter vertreten werden.
Das neue Erwachsenenschutzgesetz bietet hier gänzlich neue Wege. Alle Vertretungsformen müssen jedoch in das ÖZVV (Österr. Zentrales Vertretungsverzeichnis) eingetragen werden.
Gerne übernehmen wir auch die nunmehr notwendige Registrierung!
Lassen Sie sich von uns beraten!