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FLEXKAPG – NEUE GESELLSCHAFTSFORM FÜR JUNGUNTERNEHMER UND FLEXIBLE BETEILIGUNGSMODELLE

Österreichs Unternehmenswelt bekommt mit November 2023 eine neue Rechtsform: Die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG)

 

Die neue FlexKapG bietet gänzlich neue Wege, Kapitalgeber einfacher in Ihre Finanzstruktur zu integrieren, Ihre Mitarbeiter durch Ausgabe von Unternehmenswertanteilen stärker an Ihr Unternehmen zu binden und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu minimieren.


Mit der FlexKapG wird auch die Übertragung von klassischen Geschäftsanteilen so einfach wie nie zuvor.

 

Die Gründung ist wirtschaftlich erleichtert, da dafür – im Vergleich zu einer GmbH-Gründung – keine Notariatsaktspflicht besteht und das Mindeststammkapital EUR 10.000 beträgt. 

 

Auch für Geschäftsentscheidungen bringt die FlexKapG Flexibilität! Schriftliche Gesellschafterbeschlüsse sind nun generell zulässig und die Stimmabgabe kann auch ohne eigenhändige Unterschrift (zB durch E-Mail) erfolgen.

 

Eine Umwandlung von GmbH oder AG in FlexKapG (und vice versa) ist möglich.

 

Das Gesetz befindet sich derzeit im Ministerialentwurf und sieht ein Inkrafttreten mit 01.11.2023 vor.


Starten Sie mit uns bereits Ihre Reise in eine flexible Unternehmenszukunft und lassen Sie sich beraten!

 

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung (Stand 06.09.2023).

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Covid 19

In den Erläuterungen zur neuen COVID-19 Notmaßnahmenverordnung wird eindeutig klargestellt, dass Rechtsanwaltskanzleien NICHT VOM BETRETUNGSVERBOT UMFASST SIND und die Inanspruchnahme von
Rechtsdienstleistungen VON DER AUSGANGSSPERRE AUSGENOMMEN sind.

Wir stehen daher wie gewohnt für Anfragen aller Art zur Verfügung.

Termine in unseren Räumlichkeiten werden selbstverständlich unter Einhaltung sämtlicher Hygienemaßnahmen abgehalten. Gerne beraten wir Sie auch per Video- oder Telefonkonferenz!

Gemeinsam kommen wir gut durch diese Krise!
Bleiben Sie gesund!

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Im August 2020 hat unsere Konzipientin Frau Mag.a Nikola Gruber-Hellmeier mit Erfolg die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt!

Wir gratulieren ihr zu diesem beachtenswerten Schritt und freuen uns, dass unser juristisches Team somit bald durch eine weitere eingetragene Rechtanwältin ergänzt werden wird!

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Großer juristischer Erfolg unserer Kanzlei!

Klarstellung des OGH, dass ein Konsument nicht am Sitze seiner Ferienwohnung geklagt werden kann (1 Ob 127/20p)

Unsere Kanzlei hat eine richtungsweisende Klarstellung des Obersten Gerichtshofes bezüglich der Frage, ob ein Konsument am Sitze seiner Ferienwohnung geklagt werden kann, erreicht:

Unsere Mandantin mit Ferienwohnsitz in einem anderen Bundesland wurde im Gerichtssprengel des Urlaubsdomizils auf Zahlung offenen Werklohnes geklagt. Die Klägerin stützte sich hierbei auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in ihren AGB! Unsere Kanzlei erhob für die Beklagte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in Wien hat und Konsumentin sei und daher eine Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam ist. Das Erstgericht folgte dieser Rechtsansicht. Das Rekursgericht hingegen hob diesen Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Nach Ansicht des Rekursgerichtes hat die Beklagte durch ihre regelmäßige Anwesenheit in ihrem Ferienhaus ihre Absicht, auch diesen Ort zu einem Mittelpunkt ihrer Lebensführung zu machen, nach außen hin erkennbar gemacht und einen weiteren Wohnsitz begründet. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht über Antrag der Beklagten im Nachhinein für zulässig. Laut Urteil des OGHs ist der Revisionsrekurs zulässig und auch berechtigt. Zusammenfassend lautet der Spruch, dass es dem Schutzzweck des § 14 KSchG widersprechen würde, wolle man an solche saisonalen Anwesenheiten einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ knüpfen, weil der Verbraucher erst recht gezwungen wäre, sich im Falle einer Prozessführung, die in aller
Regel nicht auf die Zeit einer typischen Urlaubssaison beschränkt ist, an ein vom Wohnort entferntes Gericht zu begeben.

Dokument OGH
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Unsere Kanzlei zeigt sich auch sportbegeistert!

Für das Match SC Herzogenburg - SVSieghartskirchen am Samstag, 20. Oktober 2018 durften wir die Patronanz übernehmen!



Herr Mag. Emek Calayan als ehemaliger Spieler des SC Herzogenburg führte den Ankick durch.

Nach einem spannenden Spielverlauf siegte die Heimmannschaft 3:2!


Hier der Link zu der Homepage des Vereins:

http://www.sc-herzogenburg.at/

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NEU !!! ERWACHSENENSCHUTZRECHT!!! SACHWALTERSCHAFT!!!

Seit 1. Juli 2018 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht. Das Sachwalterrecht wird mit dieser Reform völlig neu gestaltet!

Bisher mussten psychisch kranke und vergleichbar beeinträchtigte Personen im Wege einer Vorsorgevollmacht durch nächste Angehörige oder durch gerichtlich bestellte Sachwalter vertreten werden.

Das neue Erwachsenenschutzgesetz bietet hier gänzlich neue Wege. Alle Vertretungsformen müssen jedoch in das ÖZVV (Österr. Zentrales Vertretungsverzeichnis) eingetragen werden.

Gerne übernehmen wir auch die nunmehr notwendige Registrierung!

Lassen Sie sich von uns beraten!

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Für alle Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH und Vorstände einer AG!

  1. Denken Sie daran, dass Sie Ihr Unternehmen im Register für Wirtschaftliche Eigentümer (kurz WiE-Reg) noch im August melden müssen!

    Wir erledigen das gerne für Sie, kontaktieren Sie uns.

     
  2. Datenschutz:
    Sollten Sie noch nicht in Entsprechung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Ihr Unternehmen upgedatet haben, kontaktieren Sie uns.

    Wir haben bereits namhafte Unternehmen unter anderem aus den Bereichen Human Resources und Pharmazie unterstützt!